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   RG, 07.03.1887 - Rep. IIIa. 386/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1887,31
RG, 07.03.1887 - Rep. IIIa. 386/86 (https://dejure.org/1887,31)
RG, Entscheidung vom 07.03.1887 - Rep. IIIa. 386/86 (https://dejure.org/1887,31)
RG, Entscheidung vom 07. März 1887 - Rep. IIIa. 386/86 (https://dejure.org/1887,31)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Revisionsgrund darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht die auf Grund von §. 139 C.P.O. beantragte Aussetzung der Verhandlung aus einem rechtsirrigen Grunde abgelehnt hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabeanspruch eines Vaters gegenüber der Mutter nach Anhängigkeit eines Ehetrennungsprozesses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 18, 186
  • RGZ 18, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Stellt das Gericht mithin etwa die Unzulässigkeit der Klage fest, darf es grundsätzlich nicht den Rechtsstreit zur Heilung der Zulässigkeitsmängel aussetzen, sondern hat die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. RG, Urteil vom 7. März 1887 - IIIa 386/86 -, RGZ 18, 382-383).

    Ist eine Sache zur Entscheidung reif, muss das Gerichts ein Urteil erlassen; eine Aussetzung des Verfahrens stattdessen ist unzulässig (vgl. RG, Urteil vom 07. März 1887 - IIIa 386/86 -, RGZ 18, 382-383; BeckOK/Elzer, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 300 Rn. 14).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Stellt das Gericht mithin etwa die Unzulässigkeit der Klage fest, darf es grundsätzlich nicht den Rechtsstreit zur Heilung der Zulässigkeitsmängel aussetzen, sondern hat die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. RG, Urteil vom 7. März 1887 - IIIa 386/86 -, RGZ 18, 382-383).

    Ist eine Sache zur Entscheidung reif, muss das Gerichts ein Urteil erlassen; eine Aussetzung des Verfahrens stattdessen ist unzulässig (vgl. RG, Urteil vom 07. März 1887 - IIIa 386/86 -, RGZ 18, 382-383; BeckOK/Elzer, ZPO, 44. Ed. 1.3.2022, § 300 Rn. 14).

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